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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 1 Ta 1/06
Rechtsgebiete: GKG, ArbGG, KSchG
Vorschriften:
GKG § 42 Abs. 4 | |
ArbGG § 12 Abs. 7 | |
KSchG § 10 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 1/06
Im Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 30.08.2006 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde von Rechtsanwalt K... gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.12.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Kündigungsschutzverfahren zu Recht in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern, d.h. auf 4.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 42 Abs. 4 GKG. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
1. Die Beschwerdekammer schließt sich in Übereinstimmung mit allen Kammern des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Beschluss vom 13.09.1993 - 5 (6) Ta 110/93 -; Beschluss vom 12.10.1993 - 2 Ta 117/93 -; Beschluss vom 15.10.1993 - 6 (2) Ta 74/93 -; Beschluss vom 05.03.1996 - 4 Ta 135/95 -; Beschluss vom 07.08.1996 - 5 Ta 86/96 -; Beschluss vom 10.08.2004 - 1 Ta 84/04 -) der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den Grundsätzen über die Bemessung des Gegenstandwertes zu der alten Regelung des § 12 Abs. 7 ArbGG (jetzt § 42 Abs. 4 GKG) an. Danach richtet sich die Höhe des Gegenstandswertes nach der Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung (NZA 1995, 369). Hat das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung für die Dauer von mehr als sechs aber weniger als 12 Monaten bestanden, ist ein Gegenstandswert in Höhe zwei Bruttomonatsgehältern angemessen.
2. An dieser Auffassung ist im Interesse der Rechtseinheit festzuhalten. Die Argumente gegen diese Auffassung überzeugen nicht. Gegenstand des Kündigungsschutzverfahrens ist u.a. der bisher vom Arbeitnehmer erworbene Besitzstand. Das zeigt sich z. B. darin, dass bei der Bemessung von Abfindungen gem. § 10 KSchG die Orientierung an der Betriebszugehörigkeit allgemein üblich und geboten ist. Aus der Intensität dieses Besitzstandes ergibt sich zugleich das auf die Zukunft bezogene wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Gründe für eine Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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